§ 1 Name und Sitz sowie Zweck
- Der Verein führt den Namen "Tauchsportclub Karlsruhe e. V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen. Falls der Tauchsportclub sich einem anderen Verein anschließt, hat dies durch einen besonderen Vertrag zu geschehen, der insbesondere die Fragen der Haftung und des Vermögens regelt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sporttauchens als körperliche Ertüchtigung und der Ermittlung von praktischen sowie theoretischen Kenntnissen, die dieser Sportart eigentümlich sind:
a) des Flossenschwimmens
b) des Sporttauchens mit und ohne Hilfsgerät
c) der Unterwasserfotografie
d) der Durchführung gemeinsamer Studienreisen in der Verbindung mit den Punkten a - d an geeignete Binnengewässer oder Küstengebiete.
f) die Unterhaltung einer Fachbücherei und vereinseigener Geräte.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eintritts- und Mitgliederbeiträge gelten
nicht als Kapitalanteile.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren
- Ehrenmitgliedern
- Mitglied kann jede unbescholtene, natürliche und juristische Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, den Zweck der Gemeinschaft zu fördern.
- Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmegebühr ist mit Abgabe des Aufnahmeantrages gleichzeitig zu entrichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluß nach einer Probezeit von drei Monaten. Eine evtl. Nichtaufnahme wird mit Begründung durch den Vorsitzenden mitgeteilt. Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre, müssen ihre Tauch-Tauglichkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen. Von Mitgliedern welche ausschließlich Flossenschwimmen betreiben wollen, wird das ärztliche Zeugnis nicht verlangt. Der Beitrag zur Unfall- und Haftpflichtversicherung wird bei Eintritt bzw. zu Anfang des Kalenderjahres für das laufende Kalenderjahr in voller Höhe erhoben.
- Die Mitglieder erkennen durch ihren Eintritt die Satzung, sowie die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an und verpflichten sich zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge.
- Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch beitragsfrei. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben eine Stimme, besitzen aktives und passives Wahlrecht.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluß der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglied kann werden, wer 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereins und des Sport besondere Verdienste erworben hat.
- Bei jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Zustimmung zum Beitritt als Mitglied durch den gesetzlichen Vertreter schriftlich erforderlich.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Funktionen und satzungsmäßige Rechte erlöschen hierbei sofort. Ein Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt jedoch erst zum Ende des Kalenderjahres.
- Sofern ein Mitglied gegen die Satzung, Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verstößt, die Beitragszahlung einstellt, sich unehrenhaft verhält oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt, kann es durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist hierzu zu hören, ihm steht die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese beschließt in diesem Fall mit einfacher Mehrheit der Stimmen über den Verbleib oder Ausschluß. Die Beendigung der Mitgliederschaft befreit nicht von einer evtl. Haftung gegenüber dem Verein. Gegenstände und Gelder, die Eigentum des Vereins sind und sich im Besitz eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieds befinden, sind sofort zurück- zugeben. Von dem Betreffenden eingebrachte oder zur Verfügung gestellte Gegenstände sind diesem auszuhändigen.
§ 4 Einkünfte, Ausgaben, Vermögen
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Beiträgen der Mitglieder und evtl. Zuschüssen. Die Höhe der Beiträge wird vom Gesamtvorstand mit Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Ausgaben bestehen aus Aufwendungen zur Durchführung des Satzungszwecks und Verwaltungsausgaben. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Ausschüsse
- Die Mitgliederversammlung
-
a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Seine Tätigkeit beginnt mit der Wahl. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand hat auch über diesen Zeitpunkt hinaus Geschäfte weiterzuführen, wenn ein neuer Vorstand noch nicht gewählt ist.
b) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ausgaben, die ihnen in Ausübung ihres Amtes erwachsen, können von der Gemeinschaft erstattet werden.
c) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Gemeinschaft. Er entscheidet in allem, die Gemeinschaft betreffenden Angelegenheiten, soweit die Entscheidungen nicht durch die Satzungen an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist.
d) Er ist beschlußfähig, wenn vier seiner Mitglieder, darunter mindestens der stellv. Vorsitzende, anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im übrigen gibt sich der Vorstand die Geschäftsordnung selbst.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem erweiterten Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem l. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer und dem Trainingsleiter.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Tauchwart
c) dem Gerätewart
d) dem Jugendleiter
e) einem Beisitzenden
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei von seinen Mitgliedern können den Verein gemeinsam vertreten.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden und zwar im 1. Quartal des Kalenderjahres. Sie wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt als oberstes Organ des Vereins:
a) über die Vorlage des Jahresberichtes und der Abrechnung
b) Bericht des Kassierers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl von zwei Kassenprüfern, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen
f) Festlegung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr.
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
i) über sonstige Anträge, die seitens des Vorstandes oder aus dem Kreis der Mitglieder gestellt worden sind.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Weitere Anträge kommen zur Verhandlung, wenn die Versammlung ihre Dringlichkeit bejaht.
- Soweit das Gesetz oder die Satzungen nicht entgegenstehen, bedürfen Beschlüsse der einfachen Mehrheit. Zur Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer gegenzuzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig.
- Aus besonderen Anlässen können außerordentliche Mitgliedsversammlungen vom Vorstand einberufen werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der
Mitgliederversammlung dieser zustimmen, und mindestens die Hälfte aller Mitglieder einen
entsprechenden Antrag unterzeichnet haben, der einen Monat vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand eingebracht sein muss.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den Verband Deutscher Sporttaucher e. V. (VDST) zwecks Verwendung zur
Förderung der in § 1 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke.
§ 9 Haftungsbeschluß
Die Beteiligten an den Veranstaltungen des Vereins und das Benutzen der Anlagen und Geräte erfolgt ausschließlich auf Gefahr jedes einzelnen Mitgliedes oder Gastes. Der Verein lehnt ausdrücklich jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab. Der Verein verpflichtet sich, für jedes ordentliche und jugendliche Mitglied eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 10 Die Mitgliedschaft im Verband deutscher Sporttaucher
Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im Verband deutscher Sporttaucher.
§ 11 Satzungsbeschluß
Diese Satzung wurde am 19.11.1971 beschlossen.
Die Mitgliederversammlung vom 28.02.1991 hat beschlossen die ursprüngliche Satzung in § 8 (Mitgliederversammlung) zu ändern.
Die Mitgliederversammlung vom 29.04.1994 hat beschlossen die ursprüngliche Satzung in § 1 (Name und Sitz sowie Zweck) und in § 3 (Beendigung der Mitgliedschaft) zu ändern.
Die Mitgliederversammlung vom 14.03.2013 hat beschlossen, die ursprüngliche Satzung in § 1 Abs. 4 (Zwecke), § 1 Abs. 5 (Mittelverwendung), § 1 Abs. 6 (Ausgaben) und in § 8
(Auflösung) zu ändern.
Download der Satzung.